Kinder sind für den Unterhalt ihrer Eltern verantwortlich, wenn diese nicht mehr selbst für die finanziellen Belastungen aufkommen können. Die Höhe des Elternunterhaltes regelt sich im § 1610 BGB. Wir haben eine Beispielrechnung aufgeführt, um einen Überblick gewinnen zu können. Unterhaltsansprüche werden von Rechtsschutz grundsätzlich ausgeschlossen, allerdings können Sie mit der Rechtsschutzversicherung eine kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Rechtsschutz Elternunterhalt.
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§ 1601 BGB Anspruch auf Elternunterhalt Rechtsschutz Elternunterhalt
Verwandte in direkter Linie sind in der Pflicht, für den Unterhalt aufzukommen. Dabei gilt der § 1601 BGB, aus dem heraus geht, dass auch Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig sind. Die Höhe des Anspruchs definierte sich nach § 1610 BGB. Dabei sieht das Familienrecht einen angemessenen Unterhalt vor. Die Höhe richtet sich immer auch nach den persönlichen Lebensstellungen der Kinder und Eltern.
Lesen Sie hier mehr zu den Themen Einkommen, Elternteil, Elternunterhalt, Familienrecht, Kinder, Kosten, Rechtsschutz, Scheidung, Sozialamt und Vermögen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben lohnt sich der Abschluss mit Selbstbehalt. Dieser liegt meist bei ca. 250 Euro pro Fall. In unserem Überblick finden Sie nicht nur alle wichtigen Zahlen, sondern auch den Kontakt, der für Eltern hilfreich sein kann.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1610 Maß des Unterhalts Rechtsschutz Elternunterhalt
„(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.“ Mehr zum Testbericht der Rechtsschutz Union.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.“
Rechtsschutz Elternunterhalt 2023
Wenn es um das Thema Scheidung und Unterhalt geht, dann ist es nicht immer leicht, Leistungen über die Rechtsschutzversicherung zu erhalten. Einen Überblick der Versicherungen mit einem Unterhaltsrechtsschutz sollten Sie bei unserem Experten erbitten. Finden Sie den besten Versicherungsschutz und versichern auch die Kinder mit. Mehr zu den Beiträgen, die zu zahlen sind, Überblick, für das Kind, Kontakt, Scheidung und was den Unterhalt betrifft. Wenn es um Unterhaltsfragen geht, dann können Sie immer auch mit dem telefonischen Rechtsschutz bzw. der Beratung Fragen klären.
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Elternunterhalt Beispielrechnung Rechtsschutz Elternunterhalt
Aus einem Einkommen von 2500 Euro pro Person in einem ehelichen Verhältnis und sonstigen Aufwendung für Arbeit und Co. ergibt sich ein möglicher Unterhaltsanspruch für die Eltern in Höhe von möglicherweise 291 Euro. Die genauen Ergebnisse können Sie auch einfach online mit einem Rechner ermitteln. Die Beispielrechnung können Sie im nächsten Abschnitt in Erfahrung bringen.
Rechtsschutz Elternunterhalt – wer ist unterhaltspflicht
Wichtig ist es immer auch zu klären, wer unterhaltspflichtig ist und in welcher Höhe der Unterhalt gezahlt werden muss. Fragen erhalten Sie in der Regel auch schon im Zuge der telefonischen Rechtsberatung. Tests und Erfahrungen zum Nachlesen gibt es immer auch bei uns in Erfahrung zu bringen. Unterhaltsrechtsschutzbei Kindern, Konditionen der ARAG Versicherung und Kosten sparen mit dem Rechtsschutz Vergleich unter 20 Euro im Monat.
Bereinigtes Einkommen Unterhaltspflichtiger laut Beispielrechnung
- 2150 €
- Bereinigtes Einkommen Partner
- 2150 €
- Wohnvorteil
- 0 €
- Bereinigtes Gesamteinkommen
- 4300 €
- abzgl. Selbstbehalt
- 3240 €
- abzgl. erhöhte Wohnkosten
- 0 €
- Zwischenergebnis
- 1060 €
- abzgl. Haushaltsersparnis 10%
- 106 €
- Zwischenergebnis
- 954 €
- davon 50%
- 477 €
- zzgl. Selbstbehalt und erhöhte Wohnkosten
- 3240 €
- Maßgeblicher Selbstbehalt
- 3717 €
- Anteil des Unterhaltspflichtigen
- 1859 €
- Möglicher Unterhaltsanspruch
- 291 €
Bürgerliches Gesetzbuch
“ Buch 4 – Familienrecht (§§ 1297 – 1921)
Abschnitt 2 – Verwandtschaft (§§ 1589 – 1772)
Titel 5 – Elterliche Sorge (§§ 1626 – 1698b)
§ 1626
Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). 2Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) 1Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. 2Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) 1Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. 2Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.“
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