Rechtsschutz Unterschwellenbereich

Der Rechtsschutz im Unterschwellenbereich gehört zu einem der umstrittensten Bereiche, wenn es um das Vergaberecht geht. Denn von den Vergabekammern und -senaten gibt es den Rechtsschutz erst ab dem Überschreiten der Schwellenwerte, darunter sind sie nicht zuständig. Allerdings nimmt der Rechtsschutz im Unterschwellenbereich immer mehr zu, was aus den Entscheidungen der Landgerichte aus diesem Bereich zu sehen ist. Es ist auch zu betonen, dass der Gesetzgeber gar nicht die Absicht hatte, einen solchen Rechtsschutz zuzulassen, sodass die Zuständigkeit der Vergabesenate und der Vergabekammern auf den Oberschwellenbereich beschränkt wurde. Rechtsschutz Unterschwellenbereich

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Oberlandesgerichte Düsseldorf schafft Rechtsschutz der Bieter im Unterschwellenbereich

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat am 13. Dezember eine Entscheidung getroffen, in der die Grundlage für einen Rechtsschutz der Bieter im Unterschwellenbereich geschaffen wurde. So lässt das Oberlandesgericht deutlich erkennen, dass eine Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers vor der Zuschlagserteilung auch im Unterschwellenbereich besteht. So wären alle Aufträge, die ohne eine vorherige Information der erfolglosen Bieter und eine angemessene Wartezeit erteilt werden wegen eines Verstoßes gegen ein ungeschriebenes Gesetz null und nichtig.

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Rechtsschutz im Unterschwellenbereich im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Mehrzahl der Vergabeverfahren in Deutschland spielt sich im sogenannten Unterschwellenbereich ab. Für den teilnehmenden Bieter hat das eine entscheidende Auswirkung. Denn der Bieter-Rechtsschutz für die Unterschwellenverfahren ist nirgend explizit geregelt. Der Rechtsschutz unterhalb der Schwelle spielt sich regelmäßig im sogenannten Verfügungsverfahren ab. Das Ziel eines solchen Verfahrens ist es, im Sinne des klagenden Bieters auf die Vergabeentscheidung des Auftraggebers Einfluss zu nehmen. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind, je nach Streitwert, die Amts- oder die Landgerichte zuständig.

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Ordentliche Gerichte versuchen, einen Primärrechtsschutz zu gewährleisten

Es war eine sehr lange Zeit streitig, ob es bei der Überprüfung der Vergabeentscheidungen im Unterschwellenbereich um eine verwaltungs- oder zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Jahr 2007 den Streit entschieden und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dabei versuchen die Gerichte, einen angemessenen Primärrechtsschutz über einstweilige Verfügungen zu gewährleisten.

Fazit Rechtsschutz Unterschwellenbereich

Das Gericht hat beschlossen, dass für öffentliche Auftraggeber eine Informations- und Wartepflicht gegen den berücksichtigten Bietern besteht. Vor dem Ablauf dieser Wartefrist darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Sollte der Auftraggeber trotzdem den Zuschlag erteilen, ohne die Wartefrist einzuhalten und ohne die Vorabinformation an die unterlegenen Bieter, dann ist der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein ungeschriebenes Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig. Laut dem Gericht ist das nötig, um einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. Demzufolge wird den Bietern im Unterschwellenbereich immer mehr Rechtsschutz gewährt. Rechtsschutz für selbstgenutzte Wohneinheiten. 

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