Rechtsschutzversicherung Arbeitsrecht Test

Ausstehende Gehaltszahlungen, negative Arbeitszeugnisse oder unberechtigte Kündigungen. Die Liste der Schwierigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist groß. Ein Arbeitsrechtsschutz bietet eine Lösung in Konfliktsituationen. Dabei muss es nicht einmal zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen. Die Rechtsschutzversicherung greift bereits im Vorfeld. Die Mediation und die telefonische Rechtsberatung liefern laut Testbericht mittlerweile fast alle Rechtsschutzversicherungen.

Auch hier haben Sie die Möglichkeit die besten Arbeitsrechtsschutz Tarife zu vergleichen und zwischen den Testsiegern wie der ARAG Versicherung zu wählen.

DEURAG Rechtsschutz Test

DtGV testet die besten Rechtsschutzversicherungen 31.07.2017

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien, Check24 und N24 haben im Rahmen eines umfassenden Tests die besten Rechtsschutz Versicherer ermittelt. Der Testsieger steht auch bei uns im Tarifvergleich:

  • 1 ARAG 87,8% 1,8 | Gut
  • 2 AUXILIA 86,8% 1,9 | Gut
  • 3 Roland Rechtsschutz 82,5% 2,2 | Gut
  • 4 D.A.S. Rechtsschutz 82,5% 2,2 | Gut
  • 5 DEURAG 81,7% 2,2 | Gut
  • 6 wgv 81,7% 2,2 | Gut
  • 7 Advocard Rechtsschutz 80,8% 2,3 | Gut
  • 8 DEVK 80,6% 2,3 | Gut
  • 9 BGV 79,3% 2,4 | Gut
  • 10 Debeka 77,4% 2,5 | Befriedigend
  • 11 Allianz 74,8% 2,7 | Befriedigend
  • 12 Württembergische 73,4% 2,8 | Befriedigend
  • 13 R+V Allgemeine 71,1% 2,9 | Befriedigend
  • 14 DMB Rechtsschutz 70,0% 3,0 | Befriedigend

Die Arag Versicherung bietet einen hervorragenden Arbeitsrechtsschutz bei Problemen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Rechtsschutz Anfrage stellen

DEURAG Rechtsschutz Test

„Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.“

https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html Quelle

Neben dem Arbeitsrecht, stellen wir auch andere Themen rund um die Rechtsschutzversicherungen vor. So auch zum Thema Kosten beim Tarif, Vergleich der Arbeitsrechtsschutzversicherung Versicherer, Leistungen der Rechtsschutzversicherung Tarife, Preis Vergleich, Test beim Arbeitsrechtsschutz, Fall der Versicherungen.

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Wartezeit der Arbeitsrechtsschutz Tarife

Eines der für Arbeitnehmer unbeliebtesten Themen betrifft die Wartezeit der Arbeitsrechtsschutzversicherungen. So entfällt die Wartezeit jedoch unter bestimmten Voraussetzungen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Versicherten bereits einen Vorvertrag abgeschlossen hatten. Der Arbeits-Rechtsschutz kommt dann auch für die Mediation auf, die außergerichtlichen Streitigkeit und den gerichtlichen Prozess bei angedrohter Kündigung mit Versicherungsfall.Das Deutsche Institut für Service-Qualität hat die besten Rechtsschutz Anbieter getestet

ARAG ist Serien-Testsieger

Die ARAG Rechtsschutzversicherung kann in zahlreichen Tests überzeugen. So kann der Rechtsschutzversicherer auch beim TÜV Saarland ausgezeichnet werden. Der Arbeits-Rechtsschutz bietet einen Versicherungsschutz auch dann, wenn es um das Thema Mobbing oder Diskriminierung geht, das Arbeitszeugnis nicht den Vorstellungen des Arbeitnehmers entspricht oder es zu Gehaltsstreitigkeiten und ausbleibenden Gehaltszahlungen kommt. Das Weiteren werden Beleidigungen und Übergriffe übernommen.

Wann und wo der Arbeits-Rechtsschutz greift

Der Arbeits-Rechtsschutz greift sofort, wenn es um die telefonische Rechtsberatung geht. Ansonsten werden folgende Rechtsgebiete unter anderem abgedeckt:

  • Diskriminierung und Mobbing
    Unberechtigte Kündigung
    Nichtzahlung des Gehaltes
    Falsches Arbeitszeugnis

erstattet werden die Kosten für:

  • Gerichtskosten
    Anwaltsgebühren bei sämtlichen arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten
    Gutachter-Kosten
    Zeugen
    weltweite Deckung
    Rechtsanwaltswahl ist frei

„Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.“

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Was beim Thema Mietrecht beachtet werden sollte. 

Teilgebiete des Arbeitsrechts

Das Arbeitsrecht ist ein umfassendes Rechtsgebiet und umfasst mehr als nur die Kündigung vom Arbeitnehmer. So kann der Arbeitsrechtsschutz bei folgenden Rechtsfeldern zum Einsatz kommen:

  • Europarecht
    Bürgerliches Gesetzbuch
    Dienstvertrag
    Mindestlohngesetz
    Arbeitnehmer-Entsendegesetz
    Kündigungsschutzgesetz
    Betriebsverfassungsgesetz
    Personalvertretungsgesetze PersVG – öffentlicher Dienst
    Tarifvertragsgesetz
    Mitbestimmungsgesetze
    Montan-MitbestG DrittelbG
    Arbeitnehmer am Aufsichtsrat
    Altersteilzeitgesetz
    Gewerbeordnung
    Handelsgesetzbuch
    Teilzeit- und Befristungsgesetz
    Entgeltfortzahlungsgesetz
    Bundesurlaubsgesetz
    Arbeitszeitgesetz
    Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
    Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeldgesetz
    Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
    Nachweisgesetz
    Arbeitsplatzschutzgesetz
    Jugendarbeitsschutzgesetz
    Berufsbildungsgesetz
    Arbeitsschutzgesetz
    Arbeitsstättenverordnung
    Bildschirmarbeitsverordnung
    Gesetz über Betriebsärzt
    Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
    Berufskrankheiten-Verordnung
    Viertes Buch Sozialgesetzbuch
    Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
    Schwerbehindertenrecht
    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
    Arbeitnehmererfindungen
    Schwarzarbeit (SchwarzArbG)
    Arbeitsgerichtsgesetz
    Verdienststatistikgesetz – VerdStatG
    Strafgesetzbuch
    Tarifverträge
    Betriebsvereinbarungen
    Einzelarbeitsverträge

Auch die Bavaria Direkt gehört zu den besten Rechtsschutzversicherungen.
Die häufigsten Probleme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft jedoch die Kündigung.

Die häufigsten Kündigungsgründe im Arbeitsrecht laut arbeits-abc

  • 1. Absatzschwierigkeiten und Umsatzrückgang
    2. Auftragsrückgang
    3. Betriebsänderungen wie die Einführung neuer technischer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren (Urteil des LAG Düsseldorf 1998)
    4. Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils
    5. Fremdvergabe von Arbeiten
    6. Rationalisierungsmaßnahmen
    7. Wegfall von Drittmitteln zur Finanzierung von Stellen
    8. Witterungsgründe, die entsprechend § 22 KSchG, § 90 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder Tarifvertrag Arbeitstätigkeiten für einen längeren Zeitraum unmöglich machen
    9. lang dauernde Krankheiten, die den Mitarbeiter für länger als 1½ Jahre arbeitsunfähig machen
    10. häufige Kurzerkrankungen, die insgesamt einen Zeitraum von 6 Wochen pro Jahr überschreiten

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de

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