Vermieterrechtsschutz Test

Als Vermieter hat man es nicht immer leicht. Hier hilft ein passender Rechtsschutz. Ein Vermieterrechtsschutz um genau zu sein, der einem beisteht, wenn Mieter querschießen und die Wohnung nicht rechtens behandeln. Eine Rechtsschutzversicherung hilft einem dabei, den Mietrechtsschutz durchzusetzen und vor Gericht Streitigkeiten möglichst zu seinen Gunsten zu entscheiden. Online kann man sich über die Rechtsschutzversicherung informieren, wir haben einmal einen Vergleich unternommen und geprüft, was alles mit einem Vermieterrechtsschutz versichert ist. Vergleichen Sie auch hier die aktuellen Testsieger der Analysen.

Umso früher Sie einen Rechtsschutz abschließen, desto schneller vergeht die Wartezeit. Gerne erstellen wir Ihnen eine Bedarfsanalyse und kümmern uns um Ihren Versicherungsschutz, damit Sie von Schadensersatzansprüchen freigestellt werden können.

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Rechtsschutzversicherung Mietrecht Test

Was beinhaltet ein Rechtsschutz für Vermieter

Vermieterrechtsschutz Test

Ein sogenannter Vermieterrechtsschutz umfasst eine reguläre Rechtsschutzversicherung, in welcher der Bereich Miet- und Vermieterrechtsschutz abgedeckt sind. Innerhalb des Leistungspakets sind in der Regel folgende Leistungen enthalten:

  • Abdeckung aller Kosten bei einem Rechtsstreit
  • Überprüfung auf Berechtigung eines Anspruchs
  • Forderungsmanagement, beispielsweise bei Mietrückständen nützlich
  • Beratung des Betroffenen zu jeder Zeit

Wichtig ist, dass der Vermieterrechtsschutz bereits abgeschlossen war, bevor es zu einem Streitfall kommt. Andernfalls kann es sein, dass die Versicherung eine Übernahme verweigert, oder sogar Wartezeiten anfallen. Um dieses Problem zu umgehen, sollte man gerade als Vermieter möglichst früh einen Vermieterrechtsschutz abschließen. Einen vorvertraglichen Versicherungsschutz erhält man jedoch bei wenigen Anbietern als Zusatzleistung. Ein guter Rechtsschutz ist so wichtig, wie eine gute Krankenversicherung.

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Provinzial Rechtsschutzversicherung Test

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de

„§ 536 a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) 1 Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. (2) 1 Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

§ 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
1 Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. 2 Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. 3 Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. § 536 c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter (1) 1 Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. (2) 1 Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, 2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. § 536 d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels 1 Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
(1) 1 Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. 2 Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. (2) 1 Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
1 Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1) 1 Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536 a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) 1 Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte“

Provinzial Rechtsschutzversicherung Test

Guten Vermieterrechtsschutz am Beispiel der Arag

Die Arag ist einer der Versicherer, die einen expliziten Vermieterrechtsschutz anbieten. Insgesamt bietet der Versicherer drei Leistungspakete an, die sich auch im Test bewähren:

  • Basis
  • Komfort
  • Premium

Im Basistarif sind die Grundleistungen enthalten, die Versicherung vertritt den Kunden, wenn nötig, auch vor Gericht und übernimmt die Prozess- und Anwaltskosten. Im Komforttarif werden auch alle weiteren außergerichtlichen Kosten für Anwalt und Verwaltung übernommen, ebenso kommt das Forderungsmanagement hinzu. Im Premiumtarif der Vermieter- und Mietrechtsschutzversicherung erhält der Versicherte dann die folgenden Leistungen zusätzlich:

  • Vertragsstreitigkeiten gegen Handwerker oder Dienstleister werden unterstützt
  • nachträgliche Erschließungsabgaben werden bei Benachteiligung einbezogen
  • zusätzlicher Bauherren-Rechtsschutz

Diese Premium-Variante ist also ein toller Vermieterrechtsschutz, der sich vor allem für jene lohnt, die bereits beim Bau der Immobilie im Kopf haben, diese einmal zu vermieten. Selbst wenn sie später vorhaben, das Haus selbst zu bewohnen, hilft der Vermieterrechtsschutz in diesem Fall auch dabei, bei sich sperrenden Mietern durchzusetzen und sein Recht einzufordern. Ein allumfassendes Paket für den Vermieterrechtsschutz, das im Test gut abschneidet.

Was Sie sonst in die Versicherung einschließen können

Wer eine Rechtsschutzversicherung abschließen möchte, erhält in der Regel nicht nur einen reinen Vermieterrechtsschutz. Gleichzeitig werden auch andere Rechtsbereiche abgedeckt, die jedoch ebenfalls nützlich sein können. Als Beispiel nennen wir hier ein paar Rechtsbereiche, die im Zuge eines jeden Vermieterrechtsschutz eingeschlossen werden können:

  • Familienrecht
  • Sozialrecht
  • Privatrecht
  • Verkehrsrechtsschutz

Einen Vorteil bietet dieses Kompaktpaket als Rechtsschutzversicherung: Haben Sie irgendwann einmal Streitigkeiten anderer Art, können Sie den Vermieterrechtsschutz bedenkenlos einsetzen, sofern Sie diese Bausteine in die Versicherung einbinden. Was man auch noch bemerken sollte ist, dass manche Anbieter die Versicherung so aufbauen, dass jederzeit ein weiteres Feld des Rechtsschutzes eingebunden werden kann. In diesem Fall verzichtet der Versicherer sogar auf eine erneute Wartezeit. Ein Test ist jedoch immer empfehlenswert.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Kündigungsfristen für Vermieter laut anwalt.de

Überlassung
bis fünf Jahre
Überlassung
zwischen fünf und acht Jahre
Überlassung
über acht Jahre
Zugang der
Kündigung bis zum 3. Werktag im

Mieter

Vermieter

Mieter

Vermieter

Mieter

Vermieter

Januar

31.03.

31.03.

31.03.

30.06.

31.03.

30.09.

Februar

30.04

30.04

30.04

31.07.

30.04

31.10.

März

31.05.

31.05.

31.05.

31.08.

31.05.

30.11.

April

30.06.

30.06.

30.06.

30.09.

30.06.

31.12.

Mai

31.07.

31.07.

31.07.

31.10.

31.07.

31.01.

Juni

31.08.

31.08.

31.08.

30.11.

31.08.

28./29. 02.

Juli

30.09.

30.09.

30.09.

31.12.

30.09.

31.03.

August

31.10.

31.10.

31.10.

31.01.

31.10.

30.04

September

30.11.

30.11.

30.11.

28./29. 02.

30.11.

31.05.

Oktober

31.12.

31.12.

31.12.

31.03.

31.12.

30.06.

November

31.01.

31.01.

31.01.

30.04

31.01.

31.07.

Dezember

28./29. 02.

28./29. 02.

28./29. 02.

31.05.

28./29. 02.

31.08.

 


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Mietnormadenversicherung laut test.de

  • Mietschutz­Police der R+V: Maximal 15 000 Euro Schutz
  • Mietnomadenversicherung der Rhion: Schutz gegen Mietausfall und Sachschaden

Online Rechner für Prämienberechnung des Rechtsschutz als Vergleich nutzen

Wer einen Vermieterrechtsschutz abschließen möchte, kann sich im Vorfeld, nachdem er den Vergleich überprüft hat, zusätzlich noch einen Online-Rechner nutzen. Dieser hilft bei der weiteren Kalkulation, da nicht immer der Testsieger auch der Versicherer der eigenen Wahl ist. Im Online Rechner gibt man nur wenige Parameter ein, diese werden anonym behandelt. Im Anschluss berechnet der Vergleichsrechner die jeweilige Prämie für den Vermieterrechtsschutz. Zusätzlich zum Test ist dies eine Option, die man kostenlos in Anspruch nehmen kann, um mehr Klarheit zu erlangen.

Für Haus und Grund- ohne Wartezeit gibt es kaum

Ein Test zum Vermieterrechtsschutz ist sinnvoll, besonders für Vermieter, die sich gegen Mieter schützen wollen, die schnell die Wohnung verlassen und Streitigkeiten hinterlassen. So etwas endet meist vor Gericht, wo eine gute Rechtsschutzversicherung gefragt ist. Der Vermieterrechtsschutz schließt häufig auch noch den Mietrechtsschutz ein und bildet somit eine gute Versicherung, in der alles nötige versichert ist. Ein gutes Beispiel: Die Arag, die drei Tarife bietet, in denen sogar Anwalt und Prozesskosten übernommen werden.

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