Rechtsschutz gegen Flächennutzungsplan – Rechtsmittel und Kosten

Bei einem Flächennutzungsplan handelt es sich um einen vorbereitenden Bauleitplan, was ein Planungsinstrument im Rahmen der Planzeichnung mit Begründung der öffentlichen Verwaltung darstellt. Das ist ein „System der Raumordnung der Bundesrepublik Deutschland“, der von Städten und Gemeinden genutzt wird. So kann auch die Bezeichnung Bauleitplanung als auch die Instrumente Planinstrumente Flächennutzungsplan und Bebauungsplan verwendet werden. Mit einem Rechtsschutz können auch Streitigkeiten des Flächennutzungsplans gelöst werden. Rechtsschutz gegen Flächennutzungsplan

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Rechtsschutz gegen den Flächennutzungsplän

Grundsätzlich entscheidet die Normenkontrolle nach § 47 VwGO über den Flächennutzungsplan, beim gemeindlichen Bebauungsplan gilt indes der § 10 Abs. 1 BauGB die Rechtsform der gemeindlichen Satzung. In erster Linie wird der Rechtsschutz bei der verwaltungsinternen Gesetzgebung unterschieden. Wesentliche Informationen rund um das Recht der Planung, Rechtsprechung, Normenkontrolle, Bundesverwaltungsgericht, Bverwg, Baugb, Darstellungen, Entscheidung der flächennutzungspläne,, Konzentrationszone, Satz Urteil bei Windenergieanlagen.

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Baugesetzbuch (BauGB)

Das sieht die Regelung laut Baugesetzbuch (BauGB) § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans vor:

  • „(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
    (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
    (3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.“

Die Quelle rund um das Thema finden Sie auch unter gesetze-im-internet.de/bbaug/__10.html

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Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne

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Rechtsschutz gegen Flächennutzungsplan

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Verwaltungsgerichtsordnung

Teil I – Gerichtsverfassung (§§ 1 – 53)
6. Abschnitt – Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 – 53)
㤠47
[Normenkontrollverfahren]
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

  • 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,
    2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
    (2) 1Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. 2Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. 3Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. 4§ 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
    (3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
    (4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
    (5) 1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. 2Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. 3Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
    (6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.“

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