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Wenn es um das Thema Scheidung geht, werden meist die Bereiche Sorgerecht für Kinder und Gütertrennung mit angesprochen. Viele Väter verlassen sich in diesen Fall auf ihre Rechtsschutzversicherung. Doch der Rechtsschutz erstreckt sich in der Regel nicht für die Rechtsgebiete Scheidung und Sorgerecht. Diese sind bei fast allen Versicherern komplett ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Policen, welche ausdrücklich diese Fachbereiche versichern. Wer einen Fall um das Sorgerecht zu bestreiten hat, muss einen Anwalt aufsuchen. Ein weiterer Vorteil ist die Mitversicherung des Sorgerechts im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung.
Umso früher Sie einen Rechtsschutz abschließen, desto schneller vergeht die Wartezeit. Gerne erstellen wir Ihnen eine kostenlose Bedarfsanalyse mit den aktuellen Testsiegern.
Unterhaltszahlung nicht versicherbar
Wenn ein Elternteil die Trennung beantragt, muss meist der Vater für den Unterhalt für Mutter und Kind aufkommen. Bisher ist diese Regelung sehr einseitig ausgelegt. Auch sind die Rechte der Väter deutlich im Nachteil. Unterhaltszahlung gehören zwar zum Familienrecht (Rechtsschutzfall), werden fast immer von den Anbietern ausgeschlossen. Die Verhandlungen können mehrere tausend Euro kosten. Gerade die Anwaltskosten und Gutachterkosten sind ein entscheidender Faktor. Das finanzielle Risiko der Versicherungsgesellschaften ist zu hoch. Vor allem deswegen, weil die Selbstbeteiligung des Versicherten meist bei nur 250 Euro liegt. Mehr zum Thema Familienrechtsschutz auch hier.
Nicht pauschal Familienrecht auswählen
Viele Versicherer bieten pauschal das Familienrecht als Versicherungsgrundlage an. Die Redaktion rät ausdrücklich davon ab, diese Pauschalangebote anzunehmen. Besser ist es, sich bestimmte Bausteine aus dem Familienrecht auszusuchen. Das macht zwar die Police eventuell etwas teurer, doch der Versicherungsschutz beim Streit (Ehe) ist besser aufgestellt. Das gilt auch bei der Auswahl der passenden Unfallversicherung. Es sollte hier auch immer auf die richtige Versicherungssumme geachtet werden.
Wichtige Themen des Sorgerechts
- Inhaber der elterlichen Sorge
Inhaber der elterlichen Sorge bei ehelichen Kindern
Eheliche Lebensgemeinschaft
Getrenntleben der Eltern
Inhaber der elterlichen Sorge bei nichtehelichen Kindern
Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
Entscheidungsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Elternvereinbarungen nicht miteinander verheirateter Eltern
Sorgerechtliche Befugnisse von Pflegeeltern
Übertragung auf einen Pfleger oder Vormund
Ruhen und Entfall der elterlichen Sorge
Inhalt der elterlichen Sorge - Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht
Definition und Pflichten
Die Personensorge
Pflichten des Sorgerechtsinhabers
Vermögenssorge
Rechtliche Grundlage
Pflichten der Eltern bei der Vermögensverwaltung
gesetzliche Vertretung
Pflichten der Eltern
Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz
Sonderregelungen bei minderjährigen Eltern
Tatsächliches Sorgerecht
Wirkung gegenüber dem Kind
Wirkung gegenüber Dritten
Pflichtgebundenheit des Sorgerechts
Personensorge
Vermögenssorge
Vertretungsmacht
Sorgerechtsdeckung in der Schweiz
In der Schweiz sind Mutter und Vater, auch unverheiratet, für das Kind verantwortlich. Ein alleiniges Sorgerecht soll es von Gesetz her nicht mehr geben. Die Elternteile sollen sich um das Wohl des Kindes kümmern. Den meist sind es Kinder, die an der Scheidung am meisten leiden. Durch die neue Einführung des Sorgerechts, sollen die Rechte und Pflichten von Mutter und Vater gleichberechtigt verteilt werden. Für Deutschland wäre eine ähnliche Gesetzeslage mehr als wünschenswert.
Klage Jugendamt mit einer Sorgerechtspolice
Das Jugendamt verfügt über sehr viele Befugnisse. So kann sie bei entsprechenden oder ausreichenden Verdacht, das Umgangsrecht des Vaters (Paragraf 1684 BGB) einschränken oder gar aussetzen. Doch Väter haben in Deutschland auch das Recht gegen diese Entscheidung vorzugehen. Eine Versicherung (ARAG) kann hier bedingt weiterhelfen, sie übernimmt meist die Erstberatung bei einem Rechtsanwalts und landet regelmäßig unter den Top 10. Nur so kann eine Unterlassungsklage gegen das Jugendamt eingeleitet werden. Doch die Wartezeit für die Verhandlungen sind in der BRD extrem lang.
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 6
„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) laut https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626a.html
„§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.“
Wie ist das System in bei der Sorgerechtsversicherung Deutschland geregelt
Bis zum 21. Juli sind lag das alleinige Sorgerecht bei der Mutter. Der nicht verheiratete Vater hatte nur dann ein Besuchsrecht, wenn die Mutter das ausdrücklich erlaubte. Diese rechtliche Schieflage wurde vom Bundesverfassungsgericht verändert. In diesem Fall zugunsten des Erzeugers. Familiengerichte sind seit dem dazu aufgerufen, das Sorgerecht gemeinsam auf beide Elternteile zu übertragen. Grundlage für die Entscheidung ist der Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts ( §1626a, §1672 Abs.1 BGB). Hier finden Sie weitere Infos zum Thema Selbstbehalt.
„Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 – Familienrecht (§§ 1297 – 1921)
Abschnitt 2 – Verwandtschaft (§§ 1589 – 1772)
Titel 5 – Elterliche Sorge (§§ 1626 – 1698b)
§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) 1Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.“Quelle https://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html