Das Wettbewerbsrecht in der Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll

Das Wettbewerbsrecht ermöglicht nicht nur einen fairen Wettbewerb, auch sämtliche Wettbewerbsbeschränkungen werden im Rahmen des Rechts geregelt. Sollte einer Ihrer Mitkonkurrenten gegen eben dieses Recht verstoßen, so sollten Sie sinnvollerweise gegen dieses Risiko versichert werden. Da es sich hierbei um ein sehr komplexes Thema handelt, sollten Sie sich mit unseren Experten in Verbindung setzen und die Konditionen im Rahmen der Firmenrechtsschutzversicherung prüfen. Wettbewerbsrecht in der Firmenrechtsschutz 

Beim Wettbewerbsrecht werden das Lauterkeitsrecht (unlauterer Wettbewerb) und das Kartellrecht (Wettbewerbsbeschränkungen) unterschieden.

Was ein Firmenrechtsschutz bieten muss

Wer ein Unternehmen führt und mit wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten rechnen muss, der sollte einen passenden Rechtsschutz sein Eigen nennen, um die wirtschaftlichen Risiken einzudämmen. Im Zuge der Firmenrechtsschutzversicherung lassen sich auch diese Rechtsgebiete versichern. Längst nicht alle Rechtsschutz Anbieter stellen Ihnen diese wichtige Klausel bereit. Aus diesem Grund sollten Sie unbedingt eine Risikoprüfung durchführen und sich von unserem Experten beraten lassen.

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Interessantes rund um Firmenrechtsschutz:

Das Lauterkeitsrecht im Rahmen des Wettbewerbsrechts

Als Eckpfeiler des Wettbewerbsrechts gilt in erster Linie das Lauterkeitsrecht, das sie Spielregeln eines „fairen wirtschaftlichen Verhaltens“ festlegt. Dabei sind alle Unternehmen verpflichtet, Angebot und Bezug wirtschaftlicher Leistungen einzuhalten. Geschützt werden Mitbewerber und Kunden, die sich auf einen unverfälschten Wettbewerb verlassen möchten. Es greift die allgemeine „Richtlinie 2005/29/EG gegen unlautere Geschäftspraktiken“. Erfahren Sie, welche Versicherer einen guten Versicherungsschutz bereit halten. Zu den besten Anbietern auf dem Markt zählt auch die Arag Versicherung mit Sitz in Düsseldorf. Versichert werden kann auch die Abmahnung, die Kündigung sowie die Mediation. Tipps beim Erbrecht. 

VdK Rechtsschutz kennt keine Wartezeit

Das Kartellrecht als Bestandteil der Firmenrechtsschutzversicherung

Noch bekannter als das Lauterkeitsrecht ist das Kartellrecht. So ist häufig von Kartellabsprachen die Rede. Dabei verstoßen nicht wenige Unternehmen gegen das sogenannte Kartellrecht, was die Allgemeinheit der geltenden Wirtschaftsordnung in ihrer Struktur selbst bildet. Der freie Wettbewerb ohne wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen verhindern „abgestimmte Verhaltensweisen von Wettbewerbern“ und stellen eine „volkswirtschaftliche Stabilität“. Was der Firmenrechtsschutz kostet, das erfahren Sie auch unter https://www.testrechtsschutzversicherung.de/was-kostet-der-firmenrechtsschutz-fuer-unternehmen-und-selbststaendige/.

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Wettbewerbsrecht in der Rechtsschutzversicherung

Eine Abmahnung zu erhalten ist der unangenehm. Das gilt im gewerblichen als auch im privaten Bereich. Nicht in jedem Fall ist eine Abmahnung auch gerechtfertigt wie die Erfahrungen gezeigt haben. Wettbewerbsrecht, Marken, Partner Rechtsanwalt, Mediation in der Rechtsschutzversicherung, Abmahnung mit Fachanwalt, gewerblicher Schutz, Kosten für einen Anwalt, Werbung, Streitigkeiten, Abmahnungen und Schutz im gewerblichen Rechtsschutz.

Kartellverbot (§ 1 GWB)
§ 1 GWB übernimmt mit Ausnahme der Zwischenstaatlichkeitsklausel und des Beispielkatalogs den Wortlaut von
Artikel 101 Absatz 1 AEUV. Daher sind die Grundsätze des europäischen Wettbewerbsrechts auch bei der Auslegung
von § 1 GWB zu berücksichtigen.
Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. § 1 GWB erfasst ebenso wie Artikel 101 Absatz 1 AEUV sowohl horizontale als auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen.
§ 2 Absatz 1 GWB enthält eine an Artikel 101 Absatz 3 AEUV angelehnte Legalausnahme. Eine vorherige konstitutive
Freistellungsentscheidung der Kartellbehörden ist nicht mehr erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 GWB sind im Wege
einer dynamischen Verweisung die Gruppenfreistellungsverordnungen des Gemeinschaftsrechts anwendbar.
§ 3 Absatz 1 GWB ist ein Freistellungstatbestand für Mittelstandskartelle, durch den die Wettbewerbsfähigkeit
kleiner und mittlerer Unternehmen verbessert werden soll. Obwohl Artikel 101 AEUV einen derartigen Ausnahmetatbestand nicht kennt, führt die Regelung nicht zu Konflikten mit dem Gemeinschaftsrecht, da Mittelstandskartelle in der Regel nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.
Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 GWB gilt § 1 GWB nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das
Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet.
Hierdurch werden Presseunternehmen privilegiert.

Quelle